zurück

Aktenzeichen VI 115/1943

Datum 25.02.1944

Leitsatz 1. Unter „Verfügung von Todes wegen“ sind, auch i. S. des § 48 TestG, auch Erbverträge zu verstehen. 2. Für die Frage, ob die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 vorliegen, kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung von Todes wegen an, sondern auf den des Erbfalls. 3. Die „Rücksicht auf die Volksgemeinschaft“ (§ 48 Abs. 2) kann in der Kriegszeit dazu führen, daß vor der Erhaltung der vollen Arbeitsfähigkeit eines vorwiegend auf Wehrmachtszwecke eingestellten Fabrikunternehmens sonst schutzwürdige Belange von Blutsverwandten zurücktreten müssen.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640AD110079

Download PDF

zurück