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Aktenzeichen I 61/1943

Datum 09.03.1944

Leitsatz 1. Der § 92 BinnSchG und die §§ 734–739 HGB sind nicht anwendbar, wenn ein Schlepper und das von ihm geschleppte Schiff zusammengestoßen sind oder der Schlepper durch die Ausführung oder Unterlassung eines Manövers einen Schaden des geschleppten Schiffes verursacht hat. Vielmehr ist hier nur die Haftung aus dem Schleppvertrage und aus §§ 823 flg. BGB gegeben. Das gilt auch dann, wenn die schädigende Maßnahme des Schleppers darin bestand, daß er zur Unzeit den Schleppstrang abgeworfen und sich entfernt hat. 2. In diesem Falle haften daher mehrere, die denselben Schaden schuldhaft verursacht haben, dem Eigner des geschädigten Schiffes als Gesamtschuldner und nicht nach Kopfteilen. 3. Unentschieden bleibt, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen im Falle des § 92 BinnSchG und der §§ 734–739 HGB eine Haftung der mehreren Schädiger nach Kopfteilen oder ob ebenfalls eine gesamtschuldnerische Haftung besteht.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640AD130093

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