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Aktenzeichen III 144/1943

Datum 13.03.1944

Leitsatz Wenn vor dem Inkrafttreten der GrundstVerkVO der Kaufpreis für ein Grundstück von der Preisbehörde beanstandet worden ist und der Verkäufer ein ihm für diesen Fall eingeräumtes Rücktrittsrecht ausgeübt hat, sind die §§ 2, 3 VO in der Regel nicht anwendbar.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640AD150118

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