zurück
Aktenzeichen III 144/1943
Datum 13.03.1944
Leitsatz Wenn vor dem Inkrafttreten der GrundstVerkVO der Kaufpreis für ein Grundstück von der Preisbehörde beanstandet worden ist und der Verkäufer ein ihm für diesen Fall eingeräumtes Rücktrittsrecht ausgeübt hat, sind die §§ 2, 3 VO in der Regel nicht anwendbar.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640AD150118
zurück