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Aktenzeichen IV 314/1943
Datum 29.03.1944
Leitsatz Das Vorbringen eines die Restitutionsklage nach § 580 ZPO begründenden Umstandes, so insbesondere das Auffinden einer Privaturkunde nach Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem BG (§ 580 Nr. 7 b), ist auch noch in der Revisionsinstanz zulässig und beachtlich. Die in dem Urteil RGZ 11, 365 vertretene abweichende Ansicht wird nicht aufrechterhalten.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640AD170132
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