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Aktenzeichen IV 15/1944

Datum 19.04.1944

Leitsatz Eine Mutter kann den Kindern „Betreuung“ nur zuteil werden lassen, wenn sie ihren eigenen Lebensunterhalt aus ihren Mitteln bestreiten kann oder dieser durch Zuwendung von dritter Seite (etwa von Verwandten) gesichert ist. Ist das nicht der Fall, so können die Kinder von dem unterhaltspflichtigen Vater – unbeschadet der hier nicht in Frage stehenden Beschränkung durch § 1603 Abs. 2 BGB – eine solche Bemessung der Unterhaltsrente verlangen, daß sie daraus die Mutter in den Stand setzen können, sie so zu betreuen, wie sie es beanspruchen können.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640AD1B0163

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