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Aktenzeichen IV B 33/1944
Datum 19.04.1944
Leitsatz Die Bestimmung des § 81 Abs. 4 EheG, wonach das Vormundschaftsgericht die Sorge für die Person eines Kindes einem Pfleger übertragen kann, wenn dies aus besonderen Gründen zum Wohle des Kindes erforderlich ist, ist nicht anwendbar auf den Fall, daß ein Elternteil nach der Scheidung der Ehe gestorben ist.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640AD1C0166
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