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Aktenzeichen III 127/1943

Datum 27.04.1944

Leitsatz 1. Ist die erforderliche Wohnsiedlungsgenehmigung zu einem Grundstücksverkauf von der Genehmigungsbehörde, die zugleich Preisüberwachungsbehörde war, vor Inkrafttreten der GrVerkVO mit der „Auflage“ erteilt worden, daß an Stelle des vereinbarten ein geringerer Kaufpreis festgesetzt wurde, so liegt darin die Versagung der Genehmigung zu dem bisherigen Verkauf und zugleich eine bedingte Genehmigung zur Veräußerung für den Fall, daß die Parteien einen neuen Verkauf zu dem ermäßigten Preise abschließen. Ein solcher Sachverhalt steht der Anwendung der §§ 2, 3 GrVerkVO, insbesondere einer Klage des Käufers gegen den Verkäufer auf Erteilung des Einverständnisses mit dem ermäßigten Kaufpreise nicht entgegen. 2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Verkäufer eines Grundstücks nach Beanstandung des vereinbarten Preises durch die Preisbehörde verpflichtet ist, sich mit dem für zulässig erklärten geringeren Preise einverstanden zu erklären.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640AD1F0177

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