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Aktenzeichen VII 24/1944

Datum 14.06.1944

Leitsatz Die Beendigung einer OHG ist nicht dem Tode einer natürlichen Person gleichzusetzen. Vielmehr tritt nun klar zutage, daß auch bei einer Klage der offenen Handelsgesellschaft die Gemeinschaft der Gesellschafter die eigentliche Partei ist. Bei Beendigung der offenen Handelsgesellschaft geht also der Rechtsstreit für und gegen die Gesellschafter als notwendige Streitgenossen weiter (RGZ Bd. 124, S. 150).

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640AD270222

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