Aktenzeichen II 142/1943
Datum 16.06.1944
Leitsatz 1. Hat der Prüfer seine Tätigkeit als abgeschlossen bezeichnet, ihr Ergebnis in einem von ihm unterzeichneten, sich auf die Erfordernisse des § 139 Abs. 1 Satz 2 AktG beschränkenden Bericht niedergelegt und Vorstand und Aufsichtsrat ermächtigt, den Jahresabschluß mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk nach § 140 AktG zu versehen, so ist ein daraufhin festgestellter Jahresabschluß auch dann gültig, wenn der Prüfer noch die spätere Einreichung eines eingehenden, die Einzelheiten der Prüfung wiedergebenden Berichts in Aussicht gestellt hat und einen solchen weiteren Bericht in der Tat hat folgen lassen. 2. a) § 112 AktG gibt dem Aktionär einen klagbaren Anspruch auf Auskunftserteilung. b) Über die Voraussetzungen, unter denen der Vorstand die Auskunft nach § 112 Abs. 3 AktG verweigern darf.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640AD290228
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