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Aktenzeichen IV 5/1944

Datum 21.06.1944

Leitsatz Dem § 532 ZPO kommt in Ehesachen die Bedeutung zu, daß der Berufungsbeklagte – unbeschadet der Beschränkungen nach Abs. 3 – im Berufungsverfahren auf Grund des Abs. 4 die gleichen Anträge – positive und abwehrende – stellen kann, die er bis zum Inkrafttreten der 4. VereinfVO durch Anschlußberufung geltend machen konnte.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640AD2A0245

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