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Aktenzeichen I 109/1943

Datum 04.07.1944

Leitsatz 1. Nach § 92 BSchG in Verbindung mit §§ 736, 738 HGB muß sich der Eigentümer eines bei dem Zusammenstoß mit Schiffen eines anderen Schleppzuges beschädigten Anhangkahns entgegenhalten lassen, daß die Besatzung des ihm ebenfalls gehörenden Schleppers des Anhangkahns ein für den Unfall ursächliches Mitverschulden trifft. 2. Die Frage, ob nach dem Grundsatz des § 47 Abs. 1 RheinSchPolVOdas Wenden unzulässig ist, weil dadurch eine Gefahr entstehen kann, ist der pflichtmäßigen Beurteilung des Schiffes im Einzelfall überlassen. Deshalb muß ergänzend zu § 47 stets § 4 RheinSchPolVO herangezogen werden.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640AD2F0261

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