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Aktenzeichen V 34/1944

Datum 04.07.1944

Leitsatz 1. Kleine Änderungen der Krankheitsbilder oder der Unfallsfolgen, die die Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich oder nur vorübergehend beeinträchtigen, berechtigen nach Abschluß des Abfindungsvergleiches nicht zur Geltendmachung neuer Schadensersatzansprüche. 2. Wird die Übergehung im ersten Rechtszuge angetretener Beweise im Berufungsverfahren nicht beanstandet und der Beweisantritt nicht wiederholt, so bedeutet die Übergehung des Beweisantritts im Berufungsurteil keinen Verstoß gegen § 286 ZPO.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640AD300275

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