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Aktenzeichen VII B 90/44 – GSE 46/9144

Datum 05.07.1944

Leitsatz Für die Klage auf Feststellung der Abstammung bzw. Nichtabstammung einer Person von einer als Mutter geltenden Frau ist wegen ihrer Bedeutung eine Standesklage, die ebenso wie eine Klage wegen Feststellung der blutmäßigen Abstammung der Klage auf Bestreitung der ehelichen Geburt gleichzusetzen ist, weshalb für sie die ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Gerichtshöfe (Landgerichte) nach § 50 Abs. 2 Zahl 1 JN anzunehmen ist (vgl. hierzu auch RGZ Bd. 167 S. 319).

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640AD310279

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