zurück

Aktenzeichen VI 51/1944

Datum 04.08.1944

Leitsatz 1. Die Fälle des Art. 3 Nr. 3 SchutzVO sind i.S. des § 584 Abs. 1 letzter Halbsatz als solche des § 579 ZPO anzusehen. 2. Anfechtungsgrund i.S. des § 586 Abs. 2 ZPO ist in den Fällen des Art. 3 Nr. 3 SchutzVO nur die Terminsversäumung oder das Ausbleiben rechtlichen Gehörs, nicht auch die Grundlage für die Erwartung einer der Partei günstigeren Entscheidung.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640AD340290

Download PDF

zurück