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Aktenzeichen VII 85/1944

Datum 23.08.1944

Leitsatz 1. Ein vor Wirksamkeit des Reichserbhofgesetzes geschlossener Erbvertrag, wodurch dem überlebenden Ehegatten das Aufgriffsrecht (Übernahmerecht) hinsichtlich des Nachlasses eingeräumt wird, ist mangels eines nachgewiesenen anderen Willens der Ehegatten bei Eintritt des Erbfalles unter der Wirksamkeit des RErbhG dahin auszulegen, daß der überlebende Ehegatte zum Anerben des in den Nachlaß gehörigen Erbhofs berufen wurde. Die Umdeutung des Aufgriffsrechtes betrifft aber den frei vererblichen Nachlaß nicht. 2. Zur Entscheidung, ob ein vor Wirksamkeit des RErbhG für den Todesfall vereinbartes Aufgriffsrecht hinsichtlich eines Erbhofes als Anerbenberufung nach Wirksamkeitsbeginn des RErbhG umzudeuten ist, sind die ordentlichen Gerichte zuständig. 3. Die Berufung des anderen Ehegatten als Anerben nach § 20 ErbhRV bedurfte nicht der Zustimmung des Anerbengerichtes. 4. Die Zustimmung des Anerbengerichtes nach § 51 Abs. 1 EHFV betrifft nur Bestimmungen des Anerben, die nach dem 1. Okt. 1943 und vor dem 1. April 1944 getroffen wurden.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640AD360299

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