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Aktenzeichen V 38/1944

Datum 29.08.1944

Leitsatz Der Schadensersatzanspruch eines im Sinne von § 3 Abs. 2 RHpflG mittelbar Geschädigten geht nach § 7 daselbst nur auf Zahlung einer Geldrente, nicht aber auf Gewährung einzelner zum Unterhalt erforderlicher Lebensgüter, etwa auf Freihaltung von Steuerforderungen des Finanzamts.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640AD370305

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