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Aktenzeichen VII 109/1944 – GSE 56/1944

Datum 30.08.1944

Leitsatz 1. Der Enkel kann auf Feststellung, daß ein Elternteil nicht von dem Großvater oder den Großeltern abstamme, nur klagen, wenn der betreffende Elternteil nicht mehr lebt und daher die Klage nicht selbst erheben kann. 2. § 159 n.F., § 8 VO über die Angleichung familienrechtlicher Vorschriften v. 6. Febr. 1943 (RGBl. I, 80). Klagen auf Feststellung, daß ein Kind untergeschoben worden sei, sind von dem Kind gegen die Matrikeltern zu richten. Wenn sie nicht mehr leben, kann nur der Staatsanwalt in entsprechender Anwendung des § 159 ABGB n.F. gegen das Kind klagen oder, wenn auch das untergeschobene Kind bereits tot ist, die Abstammung des Kindes durch einen beim Vormundschaftsgericht zu stellenden Antrag bestreiten.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640AD380310

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