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Aktenzeichen V 49/1944

Datum 12.09.1944

Leitsatz Der einzelne Unternehmer soll zu den Lasten der Unfallversicherung, die grundsätzlich von der Gemeinschaft der Betriebe zu tragen sind (§ 731 RVO), nur dann herangezogen werden, wenn eine offensichtliche Verletzung der Schutzpflicht vorliegt, die es angezeigt erscheinen läßt, ihn und andere Unternehmer für künftige Fälle an die Einhaltung der erforderlichen Schutzmaßnahmen nachdrücklich zu mahnen.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640AD3E0329

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