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Aktenzeichen II 91/1944

Datum 08.11.1944

Leitsatz 1. Zur Abgrenzung der Novation (Neuerung) vom deklarativen Anerkenntnis. 2. § 1483 ABGB (§ 226 BGB) schließt nur die Verjährung des Pfandrechtes aus, solange der Gläubiger das Pfand in Händen hat (Faustpfand). Er sagt aber nichts über die von der Klägerin vermutete Unverjährbarkeit der persönlichen Forderung.Was nicht verjährt, ist das Recht des Gläubigers auf Befriedigung aus dem Faustpfand, das er in den Händen hat. Dies drückt das Gesetz durch die Worte aus „solange der Gläubiger das Pfand in Händen hat, kann ihm die unterlassene Ausübung des Pfandrechtes nicht eingewendet und das Pfandrecht nicht verjährt werden“.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640AD470378

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