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Aktenzeichen II 194/1943

Datum 13.11.1944

Leitsatz 1. Das Gesetz läßt in § 9 EG z. AktG Mehrstimmrechtsaktien, deren Ausgabe vor dem Inkrafttreten des Aktiengesetzes beschlossen worden ist, ganz allgemein bis zu einem von der Reichsregierung zu bestimmenden Zeitpunkt im Besitze ihres Vorzugs, wobei im Falle einer derartigen, bisher noch nicht ergangenen Anordnung wiederum Ausnahmen nach § 12 AktG möglich sind. Das gilt für Mehrstimmrechte schlechthin und ohne Rücksicht darauf, worauf sie sich beziehen. Auch soweit sich der Stimmrechtsvorzug auf Wahlen zum Aufsichtsrat erstreckt, macht das Gesetz ausdrücklich keinen Unterschied; § 9 EG z. AktG ergibt nichts dafür, daß insoweit die vorläufige Fortdauer des Vorrechts wegfalle. 2. In § 111 Abs. 2 AktG wird ausdrücklich auch eine Beurkundung der Feststellung des Vorsitzers über die Beschlußfassung gefordert, diese Feststellung selbst also als für die Gültigkeit des Beschlusses unentbehrlich bezeichnet. Die Bestimmung hat ihren guten Grund; sie schafft Klarheit über das Vorliegen und den Zeitpunkt einer Beschlußfassung und stellt damit außer Zweifel, ob und wie lange für eine Anfechtungsklage nach §§ 197 flg. AktG Raum bleibt (vgl. RGZ Bd. 142 S. 128). Dem entspricht es, wenn in § 195 Nr. 2 AktG neben Verstößen gegen § 111 Abs. 1 und 4 auch solchen gegen Abs. 2 das. die unbedingte Folge der Nichtigkeit beigelegt wird, während Mängel nach § 111 Abs. 3 keinen Nichtigkeitsgrund bilden, vielmehr beim Vorhandensein der sonstigen Voraussetzungen höchstens eine Anfechtung rechtfertigen.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640AD480382

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