Aktenzeichen IV 98/1944
Datum 16.11.1944
Leitsatz 1. Ein Unterhaltsanspruch ist Bestandteil des Vermögens des Kindes. Seine Geltendmachung stellt sich als ein Akt der Vermögensverwaltung dar. Die geschiedene Frau, der die Sorge für die Person des Kindes übertragen worden ist, ist daher zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes gegen den Vater oder andere Verwandte nicht befugt. 2. Da die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs mittelbar auch die Sorge für die Person des Kindes betrifft, ist der zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen bestellte Pfleger berechtigt, gegen den die Pflegschaft aufhebenden Beschluß des Vormundschaftsgerichts Beschwerde einzulegen.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640AD4B0405
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