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Aktenzeichen VII B 26/1944
Datum 02.12.1944
Leitsatz Da nach § 1070 ABGB der bücherlich sichergestellte Wiederkaufsberechtigte die Sache auch einem Dritten abfordern kann, ist sein Wiederkaufsrecht kein Hindernis im Sinne des § 94 Zahl 1 GBG gegen die grundbücherliche Übertragung der Liegenschaft auf eine andere Person und die Verfügung des Grundbuchgerichtes, wonach die Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Erwerber der Liegenschaft bewilligt wird.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640AD510440
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