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Aktenzeichen VII B 33/1944

Datum 06.12.1944

Leitsatz Der Grundsatz, daß über das Ausmaß der gesetzlichen Unterhaltsleistungen des Vaters für sein uneheliches Kind im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden ist, ist nicht anwendbar: 1. solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder durch Urteil festgestellt ist, 2. wenn ein Vormundschaftsgericht im Geltungsgebiet des ABGB durch förmlichen, rechtskräftigen, auch dem unehelichen Vater zugestellten Beschluß den Vormund auf den Prozeßweg verwiesen hat, 3. wenn als Vormundschaftsgericht das Gericht eines Rechtsgebietes einschreitet, das nach seinen Rechtsvorschriften die Regelung des Unterhalts im außerstreitigen Verfahren nicht kennt, im Geltungsgebiet des § 16 Abs. 2 der I. Teilnovelle ein Vormundschaftsgericht dagegen nicht besteht, der Anspruch gegen den Kindesvater aber in diesem Gebiet geltend zu machen ist. Für diese Fälle steht nur der Rechtsweg (das Streitverfahren) offen.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640AD520442

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