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Aktenzeichen VII 146/1944
Datum 07.12.1944
Leitsatz Im Rahmen der §§ 644 BGB/1168a ABGB besteht eine Wiederherstellungspflicht. Eine Wiederherstellung eines beschädigten oder zerstörten Werks kommt nur dann nicht in Frage, wenn die Wiederherstellung nicht möglich ist oder sich dadurch die Geschäftsgrundlage so geändert hat, daß die Leistungspflicht nach den allgemeinen Grundsätzen aufhört (§ 242 BGB).
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640AD530447
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