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Aktenzeichen VII B 34/1944

Datum 06.12.1944

Leitsatz Auch wenn der Unterhalt für ein uneheliches Kind durch Urteil festgestellt ist, ist eine Abänderung des Unterhaltsbetrags im Wege des außerstreitigen Verfahrens zulässig. Dies gilt auch bei Ansprüchen gegen den Kindesvater, der Angehöriger des Protektorats Böhmen und Mähren ist und dort wohnt.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640AD540454

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