Aktenzeichen I 35/1944
Datum 21.12.1944
Leitsatz 1. Wenn geprüft werden soll, ob der Fachmann aus dem Anspruch und dem sonstigen Inhalt der Patentschrift ohne erfinderische Überlegung einen erweiterten Erfindungsgedanken entnehmen kann, so dürfen die Erfindungsmerkmale des Anspruchs nicht in einer Weise abgeändert werden, die bereits die Möglichkeit der gedanklichen Verallgemeinerung enthält. 2. Entgegen der Meinung des Berufungsrichters kann bei der Beurteilung der Vorgänge im Erteilungsverfahren kein Gewicht darauf gelegt werden, daß der Beschwerdesenat im Gegensatz zur Anmeldeabteilung nicht darauf bestanden hat, daß in der Patentbeschreibung Erklärungen über den Schutzumfang des Klagepatents abgegeben würden.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640AD5C0496
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