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Aktenzeichen IV 287/1944
Datum 17.01.1945
Leitsatz Bei der Klage aus § 50 EheG kann in der Frage, ob objektiv ein sich als schwere Eheverfehlung darstellendes Verhalten vorliegt, auf frühere durch Verzeihung oder Fristablauf erledigte Vorgänge zurückgegriffen werden. Ein Billigkeitsschuldausspruch ist entsprechend § 61 Abs. 2 EheG gegen den Beklagten zulässig.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640AD640538
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