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Aktenzeichen VII B 5/1945

Datum 17.01.1945

Leitsatz Für Ehegattenerbhöfe gilt das Recht der Ehegatten, einander zum Anerben zu bestimmen. Nur dann, wenn die Ehegatten von dem Rechte der Bestimmung des Anerben keinen Gebrauch machen, fällt beim Tode des Mannes der Hof derjenigen Person als Anerben an, die nach dem Reichserbhofgesetz als Anerbe des Mannes berufen ist. § 10 ErbhRFortbildVO findet keine rückwirkende Anwendung.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640AD650542

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