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Aktenzeichen VII B 8/1945

Datum 14.02.1945

Leitsatz Eine von der gesetzlichen Erbfolge abweichende Erbregelung aus der ErbregelungsVO setzt zunächst voraus, daß das gesunde Volksempfinden die Abweichung erfordert. Es wird also positiv verlangt, daß die eintretende gesetzliche Erbfolge das gesunde Volksempfinden verletzt. Die gesetzliche Erbfolge muß offensichtlich dem Willen des Erblassers widersprechen, wenn die Erbregelung zulässig sein soll (besonders hohe Anforderungen an den Beweis).

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640AD690551

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