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Aktenzeichen IIIa 68/86
Datum 11.10.1886
Leitsatz Ist, wenn in Veranlassung einer Herabsetzung des Grundkapitales einer Aktiengesellschaft bei Zusammenlegung je einer gewissen Anzahl von Aktien je eine dieser Aktienurkunden auf einen höheren Nominalbetrag als den ursprünglichen abgestempelt wird, von diesem ganzen neuen Nominalbetrage die Stempelabgabe nach dem Tarifsatze 1 des Reichsstempelgesetzes vom 3. Juni 1885 zu entrichten?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464012090051
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