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Aktenzeichen I 264/86

Datum 16.10.1886

Leitsatz 1. Findet Art. 223 H.G.B. in der Fassung des Gesetzes vom 18. Juli 1884 Anwendung, wenn unter der Herrschaft dieses Gesetzes Ansprüche aus einer früheren Geschäftsführung erhoben werden? Hat die Vorschrift des Art. 223 Abs. 1 a. a. O., daß es eines Generalversammlungsbeschlusses auf Erhebung des Anspruches bedürfe, die Bedeutung eines Legitimationserfordernisses für die Klagerhebung? 2. Ist die Angabe über die Beschaffenheit einer Sacheneinlage, welche lediglich bei den Verhandlungen vor Abschluß des Gesellschaftsvertrages von dem Einbringenden gegen die demnächstigen Mitkontrahenten, um dieselben zur Beteiligung zu veranlassen, gemacht worden ist, eine Zusicherung, aus welcher die Aktiengesellschaft Rechte herleiten kann? Kann aus einer böswilligen Wertsübersetzung der Einlage seitens der Gründer die Aktiengesellschaft gegen diese einen Schadensanspruch mittels der actio doli herleiten? Liegt den Gesellschaftsorganen die Pflicht ob, zur Ermittelung, ob solcher Anspruch besteht, den Gründungshergang nachzuprüfen? (Früheres Recht.)

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640120B0056

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