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Aktenzeichen I 290/86

Datum 03.11.1886

Leitsatz Kann dem Einwande des Versicherers, der Versicherte habe durch ausschweifenden Lebenswandel (Trunksucht) seinen Tod beschleunigt und dadurch die Ansprüche aus der Lebensversicherung verwirkt, die Replik entgegen gesetzt werden, der Versicherer habe bei genügender Aufmerksamkeit den Lebenswandel des Versicherten kennen müssen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640121B0141

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