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Aktenzeichen I 87/87
Datum 04.05.1887
Leitsatz Welche Bedeutung ist der (zur Aufnahme in die Versicherungspolicen, als allgemeine Versicherungsbedingung, formulierten) Bestimmung des Statutes einer Lebensversicherungsgesellschaft beizumessen, welche lautet: Jeder von der Gesellschaft abgeschlossene Versicherungsvertrag ist ungültig, wenn das Leben des Versicherten geendet oder verkürzt wird durch eine ausschweifende Lebensweise, z. B. Trunksucht, oder durch eine Handlung, welche sein Leben mutwilliger- oder unnötigerweise gefährdet, oder durch deren Folgen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640121C0142
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