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Aktenzeichen III 80/85

Datum 19.04.1887

Leitsatz 1. Hausgesetze des deutschen hohen Adels; bildet die Bestätigung derselben durch den Kaiser eine Voraussetzung ihrer Gültigkeit? Auslegung derselben. 2. Folgt aus der Anordnung der Succession nach dem Primogeniturrechte die Unteilbarkeit und Unveräußerlichkeit der Herrschaften? 3. Muß bei der Stiftung eines Familienfideikommisses die Unveräußerlichkeit ausdrücklich ausgesprochen werden? 4. Bedeutung der eventuellen Berufung der Kognaten nach dem Aussterben des Mannsstammes zur Succession in ein Familienfideikommiß? 5. Welche Bedeutung und Wirkung hat die Zahlung von Abfindungen an die nachgeborenen Geschwister des zur Succession berufenen Erstgeborenen auf deren Successionsrechte? 6. Verliert das eine Mißheirat eingehende Mitglied einer Familie des hohen Adels seine Successionsrechte? Können dieselben ihm durch hausgesetzliche Bestimmungen entzogen werden? 7. Tritt im Falle der Succession der Kognaten nach dem Erlöschen des Mannsstammes der Vorzug des Mannsstammes wieder hervor?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640122A0198

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