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Aktenzeichen III 81/87
Datum 08.07.1887
Leitsatz Steht in betreff der Benutzung des Wassers eines öffentlichen Flusses den Mühlen ein Vorrecht vor den übrigen Gebrauchsberechtigten zu? Vorrecht der obrigkeitlich konzessionierten oder seit unvordenklicher Zeit bestandenen älteren Anlage vor der jüngeren?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464012350256
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