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Aktenzeichen V 356/86

Datum 09.03.1887

Leitsatz Gilt die Regel: ignorantia juris nocet, allgemein auch von gewohnheitsrechtlichen Normen? Gilt dieselbe namentlich in Ansehung der ehelichen Gütergemeinschaft nach lübischem Rechte, wenn dessen statutarische Geltung nicht auf einem publizierten Gesetze, sondern nur auf Observanz beruht?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464012370261

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