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Aktenzeichen II 30/87

Datum 20.05.1887

Leitsatz 1. Ist nach den Grundsätzen des rheinisch-französischen Rechtes der Bahnkörper einer Privateisenbahn als eine dem Verkehre entzogene Sache -- res extra commercium -- anzusehen? 2. Steht den nicht befriedigten Eigentümern von Grundstücken, welche der unten bezeichneten Eisenbahnaktiengesellschaft zum Zwecke der Anlage des Bahnkörpers verkauft, bezw. unter Vorbehalt der späteren Wertfestsetzung überlassen worden sind, nachdem infolge der im März 1874 eingetretenen Falliterklärung der Gesellschaft die öffentliche Versteigerung des ganzen beweglichen und unbeweglichen Vermögens derselben stattgefunden hat, an dem ratirlichen Teile des Steigerlöses das Vorzugsrecht aus Art. 2103 Nr. 1 Code civil zu? 3. Ist das namentlich auch in Ansehung solcher Grundstücke der Fall, welche unter Herrschaft des Expropriationsgesetzes vom 8. März 1810 enteignet worden sind?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464012490341

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