zurück

Aktenzeichen II 421/86

Datum 05.04.1887

Leitsatz 1. Auf welchem Wege kann ein Gläubiger des Arrestschuldners den gegen diesen erlassenen Arrestbefehl angreifen? 2. Ist das Arrestgericht nach §. 804 C.P.O. ausschließlich zuständig zur Entscheidung über den Widerspruch gegen den Arrestbeschluß? 3. Kann, wenn der Arrest von einem Amtsgerichte angeordnet, die Widerspruchsklage aber vor einem Landgerichte erhoben wurde, die Unzuständigkeit des Gerichtes durch §. 10 C.P.O. beseitigt werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464012510374

Download PDF

zurück