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Aktenzeichen VI 57/87

Datum 25.04.1887

Leitsatz Darf das Berufungsgericht, wenn es zu der Ansicht gelangt, daß dem mit einem gesetzlichen Vertreter nicht versehenen Beklagten die Prozeßfähigkeit schon zur Zeit der Klagezustellung gemangelt habe und noch mangele, das Verfahren durch Beschluß so lange aussetzen, bis der Beklagte dasselbe entweder selbst oder durch einen gesetzlichen Vertreter wieder aufnehmen kann?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464012540383

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