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Aktenzeichen II 29/87

Datum 10.06.1887

Leitsatz 1. Wird eine gepfändete Forderung dadurch aus dem Vermögen des Schuldners ausgeschieden und auf den Gläubiger übertragen, daß sie diesem zur Einziehung überwiesen wird? 2. Wird das in §. 709 C.P.O. vorgesehene Pfändungspfandrecht durch in Elsaß-Lothringen geltende landesrechtliche Vorschriften über die Verteilung eines Benefiziarnachlasses derart ausgeschlossen, daß schon vor Erhebung des in Art. 990 der früheren Civilprozeßordnung vorgesehenen Einspruches ein Pfändungspfandrecht nicht erworben werden kann?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640125A0398

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