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Aktenzeichen III 88/87
Datum 08.07.1887
Leitsatz Steht einem Nebenintervenienten zur Einlegung eines Rechtsmittels nur die Frist der Hauptpartei zu Gebote, oder hat er hierfür eine eigene, mit der an ihn oder durch ihn selbst bewirkten Zustellung des Urteiles beginnende Frist? Muß das Urteil auch dem Nebenintervenienten zugestellt werden?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464012610416
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