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Aktenzeichen V 92/87

Datum 14.09.1887

Leitsatz 1. Inwiefern ist die Anwendbarkeit des §. 685 Abs. 1 C.P.O. auf Beschlüsse des Vollstreckungsgerichtes, anstatt der in §. 701 C.P.O. vorgesehenen sofortigen Beschwerde, dadurch bedingt, daß der Beschluß ohne beiderseitiges Gehör der Parteien ergangen sei? 2. Verhältnis der Bestimmung des §. 685 Abs. 1 C.P.O. zu denjenigen Vorschriften, durch welche gewisse Entscheidungen im Zwangsvollstreckungsverfahren dem Prozeßgerichte erster Instanz übertragen werden.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464012650431

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