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Aktenzeichen I 307/86
Datum 06.11.1886
Leitsatz Ist eine Abweichung von der Vorschrift des Art. 21 der Kaiserl. Verordnung vom 7. Januar 1880 zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See auch dann gestattet, wenn für das betreffende Dampfschiff ein nur vorübergehendes Hindernis besteht, sich auf der an seiner Steuerbordseite liegenden Seite des Fahrwassers zu halten?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464013070029
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