zurück

Aktenzeichen V 137/87

Datum 24.09.1887

Leitsatz 1. Finden die Vorschriften der §§. 24. 25 A.L.R. I. 10 über den bösen Glauben desjenigen, welcher beim Erwerbe einer beweglichen Sache den früher entstandenen Titel eines Anderen kennt, auch beim Erwerbe von beweglichem Zubehör eines im Wege der Zwangsversteigerung erstandenen Grundstückes Anwendung? Genügt zur Annahme des bösen Glaubens die Kenntnis, daß die auf einem Grundstücke vorhandenen Zubehörstücke vor dem Zuschlage in der Versteigerung durch gerichtliche Auktion in das Eigentum eines Anderen übergegangen sind? 2. Gehen bei der Zwangsversteigerung eines Grundstückes die auf demselben vorhandenen beweglichen Sachen, sofern sie der Eigentümer des Grundstückes zum Zubehör desselben bestimmt hat, durch den Zuschlag in das Eigentum des Erstehers über, auch wenn das Eigentum an denselben zur Zeit der Versteigerung dem Eigentümer des Grundstückes nicht zusteht?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640133D0321

Download PDF

zurück