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Aktenzeichen II 101/87

Datum 04.10.1887

Leitsatz 1. Sind durch den §. 11 des Gesetzes vom 1. Juli 1881, betreffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben (R.G.Bl. S. 181), welcher bestimmt, daß die nach Nr. 4 des Tarifes zu demselben stempelpflichtigen Schriftstücke in den einzelnen Bundesstaaten keiner weiteren Stempelabgabe, Taxe, Sportel unterliegen, die entgegenstehenden landesrechtlichen Vorschriften, namentlich in Preußen die bezügliche Bestimmung des Tarifes zum Stempelgesetze vom 7. März 1822 betr. Kauf- und Lieferungsverträge, sowie die Kabinetsorder vom 30. April 1847 insoweit außer Kraft gesetzt? 2. Ist anzunehmen, daß diese Vorschriften mit dem Inkrafttreten des Reichsgesetzes vom 29. Mai 1885 (R.G.Bl. S. 179), welches die genannten Bestimmungen des Gesetzes vom 1. Juli 1881 beseitigt hat, von selbst wieder wirksam geworden sind?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640133F0329

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