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Aktenzeichen I 29/87

Datum 19.03.1887

Leitsatz 1. Tritt im Anwaltsprozesse eine Unterbrechung des Verfahrens auch dann ein, wenn der Anwalt einer Partei nach Verkündigung aber vor Zustellung des Urteils stirbt oder zur Vertretung der Partei unfähig wird? 2. Mit welchem Zeitpunkte tritt infolge der freiwilligen Aufgabe der Rechtsanwaltpflicht die Unfähigkeit des Anwaltes zur Vertretung der Partei ein? 3. Kann das Urteil erster Instanz rechtswirksam auch an den von der Partei nur für die zweite Instanz bestellten Anwalt zugestellt werden? 4. Bildet die rechtsirrtümliche Zulassung der Berufung einen Grund zur Aufhebung des Berufungsurteils auch dann, wenn nur der Revisionsbeklagte sie geltend macht und der Revisionskläger zugleich der Berufungskläger war?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640134F0394

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