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Aktenzeichen I 205/87

Datum 05.10.1887

Leitsatz a) Ist die Zustellungsurkunde nur Beweismittel der Zustellung, oder ist das Aufnehmen derselben ein wesentliches Moment des Zustellungsaktes? b) Gilt bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt ein schriftliches Bekenntnis desjenigen Rechtsanwaltes, welchem zuzustellen ist, daß er das zuzustellende Schriftstück empfangen habe, als Zustellungsurkunde, wenn das Bekenntnis nicht unter Bezeichnung eines bestimmten Tages datiert ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464013550423

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