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Aktenzeichen IV 105/87

Datum 13.10.1887

Leitsatz 1. Ist, wenn das Armenrecht in der vorherigen Instanz bereits bewilligt war, in der höheren Instanz das Vermögen der Partei zur Bestreitung der Prozeßkosten zu prüfen? 2. Welche Bedeutung hat der §. 726 A.L.R. II. 1 für die Frage, ob die Ehefrau zur Bestreitung der Kosten des Scheidungsprozesses unvermögend ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464013560428

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