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Aktenzeichen V 203/80
Datum 09.06.1880
Leitsatz Wird durch Verurteilung zu einer auf bestimmte Zeit geforderten Entschädigungsrente aus §. 2 des Haftpflichtgesetzes die Haftpflicht auch für eine spätere, weitergehende Entschädigungsklage rechtskräftig festgestellt? Wie ist diese Klage zu begründen? Kann bei Feststellung der Rente berücksichtigt werden, daß der zur Zeit des Unfalles noch unerwachsene Verletzte inzwischen das Alter der vollen Erwerbsfähigkeit erreicht hat?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464002020003
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