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Aktenzeichen I 822/80

Datum 16.10.1880

Leitsatz Steht demjenigen, welcher seine Namensunterschrift auf ein Wechselformular setzt, in welchem über dem Konterte eine Geldsumme in Ziffern ausgedrückt, die zur Bezeichnung der Wechselsumme im Kontexte bestimmte Spalte des sonst ausgefüllten Wechselformulars aber offen gelassen ist, und welcher das Formular in dieser Beschaffenheit einem Dritten übergiebt, um es als Wechsel in Umlauf zu setzen, falls dieser Dritte jene offen gelassene Spalte abredewidrig mit einer höheren Wechselsummenbezeichnung in Buchstaben ausgefüllt hat, als die über dem Kontexte in Ziffern ausgedrückte Summe, eine aus dem Wechselrecht selbst hervorgehende, gegen den gutgläubigen Erwerber des mit der Wechselsummenbezeichnung in Buchstaben versehenen Wechsels durchgreifende Einrede zu?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640021A0097

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